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   BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90   

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BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 (https://dejure.org/1990,1728)
BSG, Entscheidung vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 (https://dejure.org/1990,1728)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 1990 - 11 RAr 3/90 (https://dejure.org/1990,1728)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 269
  • NZA 1991, 282
  • StV 1991, 433
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 7/88

    Verfügbarkeit eines Studenten, Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen fehlender

    Auszug aus BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90
    Der Tatbestand, daß der Zwang zu einer bestimmten Tätigkeit bei der Vermittlung einer Beschäftigungsmöglichkeit entfallen wäre, kann nicht ohne weiteres dem Tatbestand gleichgestellt werden, daß der Arbeitslose eine freiwillig übernommene Tätigkeit, die nach ihrem Umfang eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausschließt, im Falle eines Arbeitsangebots aufgeben will (hierzu BSG SozR 4100 § 103 Nr. 42).
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 9/85

    Strafgefangener - Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90
    Das BSG hat es bereits zur Krankenversicherung abgelehnt, den Versicherungsschutz der Freigänger im Wege der Rechtsfortbildung zu entwickeln (BSGE 61, 62 = SozR 2200 § 216 Nr. 9).
  • BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 93/74
    Auszug aus BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90
    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) - nicht, daß der Arbeitslose in der Hauptsache berufsmäßig als Arbeitnehmer tätig sein muß (BSGE 41, 229 = SozR 4100 § 101 Nr. 1).
  • BSG, 19.06.1979 - 7 RAr 12/78

    Teilzeitarbeit - Arbeitsmarkt - Üblichkeit von Lage und Verteilung - Fingierter

    Auszug aus BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90
    Dabei handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache (vgl BSG SozR 4100 § 103 Nr. 23), die von der Beklagten nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wird.
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Dies bedeutet jedenfalls für Strafgefangene mit (echtem) Freigang, die im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig tätig sind (vgl dazu BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2, juris RdNr 14 ff) , dass die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anwartschaftszeiten begründet, selbst wenn diese Gefangenen die Wochenenden und Feiertage in Haft verbringen müssen.
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von

    Ein freies Austauschverhältnis fehlt insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten muss; er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (vgl BSG Beschluss vom 5.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - Juris RdNr 8; als frei gewählte Arbeit gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, vgl BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2 S 11; Fichte in Hauck/Noftz, K § 1 SGB VI RdNr 36 - Stand 12/15) .
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 32/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Strafgefangener - Arbeitspflicht

    Zwar war der Kläger als sog Freigänger trotz der bis zur Aufnahme einer freien Beschäftigung fortbestehenden Arbeitspflicht in der JVA (§ 41 StVollzG) Arbeitnehmer iS des § 101 AFG, weil er ein freies Beschäftigungsverhältnis angestrebt hat (vgl hierzu BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2); jedoch war er nicht arbeitslos, weil er bei seiner Arbeit in der Gärtnerei der JVA (§§ 37, 41 StVollzG) gegen Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) in einem Beschäftigungsverhältnis stand, das die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 102 Abs. 1 Satz 1 AFG nach den tatsächlichen und für den Senat mangels einer Verfahrensrüge bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) überstieg.

    Dieses widersprüchliche Ergebnis ist nicht begründbar (angedeutet in BSGE 67, 269, 273 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von der Entscheidung des 11. Senats vom 16. Oktober 1990 (BSGE 67, 269 ff = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2) noch von Entscheidungen anderer Senate des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in anderen Sozialrechtsbereichen ab.

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Sie könnte also gehindert gewesen sein, eine ihr angebotene Arbeit - unabhängig von der Schwangerschaft und Mutterschaft - sofort auszuüben, weil sie einem geregelten Studium mit dem Ziele der Promotion nachging (hierzu zuletzt BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 2; Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R -, DBlR Nr. 4457a zu § 152 AFG; zu den Ermittlungen hinsichtlich des Erscheinungsbilds als Student im Einzelnen BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97 -, DBlR Nr. 4412 zu § 103a AFG).
  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97

    Beitragspflicht als Gefangener

    Dieses Merkmal ist zwar bei einem Freigänger außerhalb des Vollzugs gegeben (dazu BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

    5.1 Die Entscheidung über die Beitragspflicht Gefangener ist dem Gesetzgeber vorbehalten (BSGE 61, 62, 66 = SozR 2200 § 216 Nr. 9; BSGE 67, 269, 270 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Strafgefangener - Aufnahme in

    Der Senat hat zu § 103 AFG entschieden, dass für einen Strafgefangenen, dem nach § 39 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gestattet worden ist, als Freigänger einer Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, grundsätzlich eine Beschäftigungsaufnahme im vorbezeichneten Sinne in Betracht kommt und er nach dem Wirksamwerden der Erlaubnis bis zur Aufnahme dieser Beschäftigung arbeitslos sein kann (BSGE 67, 269, 271 f = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

    Es kann offen bleiben, ob eine etwa vom Kläger in der fraglichen Zeit angestrebte Beschäftigung den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprochen hat und ob die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Verfügbarkeit von Strafgefangenen (BSGE 67, 269, 271 ff = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2) auch unter Geltung der Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu den Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg aufrechterhalten bleiben kann (vgl insbesondere § 119 SGB III).

  • LSG Bayern, 13.12.2001 - L 9 AL 109/00

    Klage auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung für geleistete Gefangenenarbeit;

    Dies folgt daraus, dass der Strafgefangene auch noch während der Strafhaft als Freigänger Arbeitslosengeld beziehen kann und zwar auch bereits vor der Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSG vom 16.10.1990 SozR 3-4100 § 103 Nr. 2, zur Möglichkeit einer abstrakten Zulassung zum Freigang s. Berliner Kammergericht vom 17.09.1992 NStZ 1993, 100).

    Es erscheint sinnvoll, die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Frage der Anwendbarkeit des § 133 Abs. 1 Satz 5 AFG (§ 312 Abs. 1 Satz 3 SGB III) auf Strafgefangene zu befassen, nachdem, wie ausgeführt, der 11. Senat des BSG im Urteil vom 16.10.1990 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 2) dem Strafgefangenen mit Freigängerstatus einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkennt und außerdem der 7. Senat im Urteil vom 29.04.1998 (SozR 3-4100 § 101 Nr. 8) zeitlich in etwa zusammenhängende Zeiten einer Gefangenenarbeit als ein (Arbeitslosigkeit ausschließendes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Arbeitsförderungsrechts ansieht (s. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 15.10.1998, Az.: L 9 AL 385/96).

  • LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01

    Art und Umfang der einem in Strafhaft befindlichen Leistungsbezieher während

    Eine allenfalls die Gesundheitsfürsorge durch die JVA übersteigende Krankenhilfe könnte seit Beendigung der Teilnahme an der Maßnahme seit April 1999 gar nicht mehr erbracht werden (vgl. BSG vom 16.10.1990, SozR 3-4100 § 103 Nr. 2, S.10 u. Peters in K.K. Rz.12 zu § 16 SGB V).
  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 167/00

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Strafgefangener - Freigängerstatus -

    Anders ist es nur bei sog Freigängern, wenn ihnen eine Genehmigung zur Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erteilt worden ist oder erteilt wird (vgl Gagel/Steinmeyer, Kommentar zum AFG, Loseblattsammlung, § 103 Rdnrn 146, 154; Gagel/Steinmeyer, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand: August 2001, § 119 Rdnr 134; siehe auch BSG, Urteil vom 16. Oktober 1990 -- 11 RAr 3/90 -- BSGE 67, Seite 269 = ">103%20AFG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 103 AFG Nr. 2).
  • BSG, 12.05.1993 - 7/9b RAr 14/92

    Arbeitslosigkeit - Legaldefinition - Einarbeitungszuschuß

    M.T. war, da sie unmittelbar vor Beginn der Einarbeitung vorübergehend (faktisch) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (vgl hierzu BSGE 41, 229 ff = SozR 4100 § 101 Nr. 1; BSGE 42, 76 ff = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2) und sogar zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit bereit war, arbeitslos iS des § 101 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wie des § 49 Abs. 1 S 1 Nr. 1 AFG.
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003 - L 12 AL 14/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 20.12.2006 - L 9 AL 23/03

    Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei gleichzeitiger

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - L 3 AL 3575/12
  • LSG Bayern, 16.09.2004 - L 10 AL 32/01

    Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach Erschöpfung des Anspruchs auf

  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2018 - L 8 R 3053/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2017 - L 11 AL 79/16
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - L 2 RJ 4044/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 7 AL 164/17
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